ALLGEMEINE MIET- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER RENT.GROUP SWISS
ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGS
Der Vertrag zwischen den Mieter (Kunde) und der Vermieterin (Rent Group BSL AG bzw. Rent Group BRN AG) kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot des Anbieters annimmt; diese Annahme erfolgt in der Regel in schriftlicher oder in elektronischer Form.
Die Vermieterin behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, in individuellen Abreden oder in speziellen Fällen von diesen allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.
MIETPREISE
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.). Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.
Die Preise verstehen sich ab Lager der Rent Group Swiss BRN AG in Rüdtligen-Alchenflüh bzw. ab Lager der Rent.Group BSL AG in Birsfelden.
Der Mietpreis eines Artikels wird auf Grund der jüngsten Preisliste exkl. MwSt. festgelegt und gilt für einen Kalendertag. Für jeden weiteren Kalendertag berechnen wir 8.8% der Grundmiete.
KAUTION
Wir berechnen eine Kautionssumme in Höhe von 25% des Gesamtmietpreises. Bei vertragsgemässer Rückgabe des Mietobjekts wird die Kautionssumme durch die Vermieterin so schnell wie möglich an den Mieter zurückgezahlt. Die Vermieterin behält sich die Verrechnung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit der Kaution vor.
ZAHLUNG
Der Gesamtmietbetrag wird durch den Mieter ohne Vorbehalt spätestens bei der Übergabe des Mietobjekts bezahlt. Andere Regelungen werden separat vereinbart.
MIETDAUER / RÜCKTRITT
Das Mietobjekt wird dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung der Vermieterin erforderlich. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter die Vermieterin spätestens zwei Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber informieren.
Ein Rücktritt von einem Mietvertrag ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Ereignisses möglich. Der Vertrag muss schriftlich annulliert werden. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt kann der vollständige Mietpreis berechnet werden.
ÜBERGABE DER MIETSACHE, LIEFERUNG
Bei der Ablieferung des Mietgegenstands muss der Mieter den Mietgegenstand sofort kontrollieren und eventuelle Mängel innerhalb von 2 Stunden nach Warenübergabe der Vermieterin telefonisch oder auf andere Weise rügen.
Holt der Mieter das Mietobjekt selbst ab, hat er die Bestellung sofort auf Vollständigkeit und Tauglichkeit hin zu kontrollieren.
Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemässem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand zurückzugeben.
Die Vermieterin haftet nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt.
Die Mietsache wird ebenerdig bis hinter die erste Tür auf Parterre geliefert. Dafür muss ein Zugangsweg zur Verfügung stehen, der für einen Transport per LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Die erforderliche Mindesttürbreite beträgt 2 Meter, die Mindesthöhe beträgt 2,50 m und der Zugang sowie der Transportweg innerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten muss mit Transportsystemen von bis zu 1200 kg Gesamtgewicht befahrbar sein. Wenn diese Transportbedingungen nicht erfüllt sind (z.B. weil der Untergrund nicht geeignet, der Zugangsweg zu schmal ist oder parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, hat die Vermieterin das Recht, die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen oder die Lieferung zu verweigern.
Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt ab vormittags 07.00 Uhr sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Tür auf Parterre bereitstehen, sollten keine anderweitigen Zeiten schriftlich im Vertrag vereinbarten sein.
Bei der Abholung wird das Mietmaterial soweit möglich sofort kontrolliert, ausser es besteht aus Geschirr, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst in den Lagern der Vermieterin stattfindet. Die Vermieterin garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigung entstehen.
VERFÜGBARKEIT
Die durch die Vermieterin nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch die Vermieterin oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter kann der Vermieterin nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus. Eine Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts ist erst möglich, nachdem der Mieter der Vermieterin, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.
Stellt der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung fest, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial.
BEDIENUNG VON MIETGEGENSTÄNDEN
Das Mietobjekt darf nur durch die Vermieterin bzw. durch geschultes Personal, bedient werden.
Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin Störungen unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich von ihr bzw. von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt werden.
RÜCKGABE DER MIETSACHE
REINIGUNG
Der Kunde entfernt und entsorgt Speisereste vor der Rückgabe der Mietgegenstände selbst. Geschirr sowie alle Küchengeräte müssen aus hygienischen Gründen durch den Anbieter endgereinigt werden (aus hygienischen Gründen auch bei sauber zurückgebrachtem oder nicht verwendetem Table Top bzw. nicht verwendeten Gegenständen). Die Reinigung wird dem Kunden gemäss Auftragsbestätigung belastet. Bei stark verschmutztem Material werden dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten verrechnet.
Textilien (z.B. Tischtücher) müssen der Vermieterin nach der Benutzung trocken zurückgegeben werden. Bei Bodenbelag gelten zer- oder verschnittene und stark verschmutzte (Kaugummi, Brandlöcher z.B. durch Zigaretten) Fliesen/Platten als nicht mehr brauchbar; die Neuanschaffungskosten sind der Vermieterin diesfalls vom Mieter zu ersetzen.
Bei nicht auf den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache zurückzuführenden Beschädigungen der Mietsachen wird die Reparatur nach effektivem Aufwand zzgl. Materialkosten verrechnet.
Abhanden gekommenes oder defektes Material, das nicht mehr repariert werden kann, wird zum Neupreis ohne Rücksicht auf das Alter des Mietgegenstandes als Schaden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Spezial- und Kunststoffpaletten sowie Schutzhüllen von Geräten. Ein Ersatz des Materials vom Kunden selbst wird nicht akzeptiert.
HAFTUNG
Der Mieter haftet für alle Schäden jedweder Art und jedweden Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet oder die Folge höherer Gewalt sind.
Der Mieter hat für einen vorschriftsmässigen Transport der Mietgegenstände Sorge zu tragen.
Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die durch uns erteilten Anweisungen genau befolgen. Er muss ausserdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Stellen festzulegenden Anforderungen erfüllt und jederzeit frei und unbehindert zugänglich ist und dass die ungestörte Funktion des Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird, alles entsprechend unserer Beurteilung. Ausserdem muss der Mieter - soweit erforderlich – über die behördlichen Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.
Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der Mieter muss auf Verlangen das Mietobjekt gegen die durch uns anzugebenden Risiken versichern und während des Mietzeitraums für uns versichert halten.
Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts haftet der Mieter. Dies gilt auch bei Schäden, die durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden namentlich durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Terrorismus.
Sofern sich die vom Mieter geplante Veranstaltung zu einem im öffentlichen Fokus stehenden Thema verhält (z.B. politische Veranstaltung einer Partei, einer politischen Gruppierung, etc.) informiert dieser der Vermieterin unverzüglich, in jedem Fall nach Möglichkeit vor Abschluss des Vertrages. Diesem wird das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter haftet für weitergehenden Schaden, sofern er gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Information verstossen hat.
VERSICHERUNG
Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Die Vermieterin rät daher, das Mietobjekt für die Dauer der Miete einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
URHEBERRECHT/WERBERECHT
Die Vermieterin behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial der Vermieterin steht, zu Marketingzwecken der Vermieterin Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen und diese uneingeschränkt bezgl. Ort und Zeit zu verwenden.
ABBILDUNGEN/FOTOS
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings sowie auf Internetseiten und Multimedia- Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt insbesondere für Tischdecken, da dies Naturprodukte sind und somit Farbunterschiede nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.
DATENSCHUTZ
Die Vermieterin speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese beinhalten Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge genutzt. Darüber hinaus werden die vom Mieter übermittelten Daten (insbesondere die Firma, der Name, die Adresse und/oder die E-Mail-Adresse des Mieters) an die Rent.Group zum Zweck der zentralen Datenverarbeitung zur Zusendung von Angeboten und Informationen (Werbung) über neue Waren und Dienstleistungen übermittelt.
Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden von der Vermieterin im Bedarfsfall an mit der Vermieterin zusammenarbeitende Drittunternehmen wie Franchisepartner, Banken oder Sparkassen, Inkassobüros oder Rechtsanwälte übermittelt, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden.
Soweit der Mieter die bei der Vermieterin oder der Rent.Group gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchte, kann der Mieter dies der Vermieterin jederzeit per Post oder per E-Mail mitteilen.
HEIZ-, KLIMAANLAGEN-, STROM- UND TOILETTENEINHEITEN
ENERGIE
Mangels anderer Angabe bezieht sich der angebotene bzw. vereinbarte Mietpreis nicht auf die Kosten für Energie- und/oder Brennstoffverbrauch und die Kosten für den Anschluss ans Versorgungsnetz. Der von der Vermieterin gelieferte Brennstoff wird zum Tagespreis berechnet; die in den Angeboten genannten Brennstoffkosten können sich daher ändern.
Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten Vorrichtungen rechtzeitig und korrekt angebracht werden. Er muss dabei die erteilten Anweisungen genau befolgen. Er muss ausserdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Behörden festgelegten Anforderungen erfüllt und jederzeit frei und unbehindert zugänglich ist sowie dass die ungestörte Funktion des Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird. Ausserdem muss der Mieter soweit erforderlich über die behördlichen Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.
ZELTE
Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann, und steht für diese Tatsache ein. Er informiert die Vermieterin über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch durch LKW mit 40 Tonnen Gesamtgewicht. Massnahmen, die dafür notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters, sofern die Vermieterin nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Transportschäden am Gelände und/oder an Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Schnee und Frost muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein- und Ausgänge des Zelts dicht gehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles Zumutbare tun, um Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet die Vermieterin darüber auf dem Laufenden zu halten.
Ist für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig, trägt der Mieter für den rechtzeitigen Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert die Vermieterin schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters, der für daraus entstehenden Schaden haftet. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie durch die Vermieterin bereits bezahlt worden sind.
STREITIGKEITEN
Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Gericht am Sitz bzw. Niederlassungsort der Vermieterin (Vertragspartnerin des Mieters) örtlich zuständig.
GÜLTIGKEIT
Diese Mietbedingungen sind ab 01.07.2019 gültig.
COPYRIGHT © / URHEBERRECHT
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